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Tipps Scheidung

I.) Vor der Scheidung
II.) Scheidungsfolgen
III.) Verfahrensdauer
IV.) Eheverträge / Scheidungsfolgenvereinbarungen




II.) Scheidungsfolgen

Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich ist der bei der Scheidung automatisch stattfindende Ausgleich der während der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Ansprüche auf Rentenleistungen.

In den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind Anwartschaften bei folgenden Institutionen:

Diese Anwartschaften werden bei der Scheidung ausgeglichen. Der Ehegatte, der eine höhere Anwartschaft erworben hat, muss die Hälfte der Differenz an den anderen ausgleichen.

Zum 01. 09. 2009 hat der Gesetzgeber das Verfahren vereinfacht. Soweit in etwa gleich hohe Anwartschaften erzielt wurden (bis 25 €) oder die Ehe nur von kurzer Dauer war (drei Jahre) findet der Versorgungsausgleich nicht mehr statt, es sei denn, dies wird beantragt.

Formulare für den Versorgungsausgleich und Antrag auf Kontenklärung finden Sie unter Download

Ehegattenunterhalt
Beim Ehegattenunterhalt ist streng zu unterscheiden zwischen dem Trennungs- und dem nachehelichen Unterhalt, da sie an verschiedene Tatbestände anknüpfen. Der Trennungsunterhalt ist bis zur Scheidung zu leisten, der nacheheliche Unterhalt nach Rechtskraft der Scheidung unter bestimmten Voraussetzungen.

Sollten Sie sich über das Thema einig sein, wird dies bei der Scheidung nicht erörtert. Vorsicht: Errechnen Sie sich den Unterhalt nicht selbst! Dies kann nur ein Fachmann. Als Richtschnur gilt: Nach Abzug eines etwaigen Kindesunterhaltes bemisst sich die Höhe des Unterhaltes nach 3/7 der Differenz der Nettoeinkünfte der Ehegatten.

Zugewinn
Was passiert mit dem während der Ehezeit erworbenen Vermögen? Das während der Ehe erworbene Vermögen wie z.B. Lebensversicherungen, Erbschaften und Schenkungen wird - wenn keine Einigkeit besteht - im Scheidungsverfahren im Rahmen des Zugewinnausgleiches ausgeglichen. Der Anspruch besteht erst ab dem Zeitpunkt der Einleitung der Scheidung.

Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, dem Normalfall, wird das Anfangsvermögen beider Eheleute (Stichtag: Tag der Hochzeit) dem Endvermögen (Stichtag: Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages) beider Eheleute gegenübergestellt. Das mit in die Ehe gebrachte Vermögen unterliegt nicht dem Zugewinn, nur die Wertsteigerung während der Ehezeit fällt in den Zugewinn.

Erbschaften und Schenkungen an einen der Ehegatten werden dem Anfangsvermögen zugeschlagen, fallen also ihrer Substanz nach auch nicht in den Zugewinn.
Die vorhandenen Werte sind bei dem Anfangsvermögen um den Kaufkraftschwund zu bereinigen. Der, der einen höheren Zugewinn erzielt hat, muss dann dem Berechtigten diesen Zugewinn zur Hälfte auszahlen.

Sorgerecht / Besuchs- und Umgangsrecht

Wer erhält das Sorgerecht bei gemeinsamen Kindern?
Heutzutage verbleibt es fast immer beim gemeinsamen Sorgerecht der Eltern. Nur in Ausnahmefällen - oder wenn die Eltern dies wünschen - wird einem Ehepartner das alleinige Sorgerecht übertragen.

Wie regelt sich das Besuchs- und Umgangsrecht?
Derjenige bei dem die Kinder nicht leben, hat ein Besuchs- und Umgangsrecht. Zum Wohle des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Die Ausgestaltung des Umgangsrechtes können beide Ehegatten eigenverantwortlich und einvernehmlich regeln. Wenn es Schwierigkeiten gibt, sollten Sie Kontakt mit dem Jugendamt aufnehmen.

Kindesunterhalt

Wie bemisst sich der Kindesunterhalt?
Die Höhe des Kindesunterhalts lässt sich der Düsseldorfer Tabelle entnehmen:
www.olg-duesseldorf.nrw.de. (gültig ab 01.01.2009)

Vorsicht: Errechnen Sie sich nicht selbst den Unterhalt! Häufig kommt es zu Über- und Unterzahlungen/ da nur ein Fachmann die Düsseldorfer Tabelle richtig lesen kann.

Ehewohnung (Haus), Hausrat

Beide Ehepartner haben das gleiche Recht, in der Wohnung wohnen zu bleiben - unabhängig davon, wer den Mietvertrag unterschrieben hat, wer die Miete zahlt oder in wessen Eigentum die Wohnung steht. Einen Anspruch auf alleinige Nutzung der Wohnung hat man nur dann, wenn dies auch unter der Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine "unbillige Härte" zu vermeiden.

Wie wird der Haurat verteilt?
Grundsätzlich sind die Ehepartner in der Verteilung ihres Hausrates frei. Es ist ratsam zum Nachweis der Hausratsverteilung eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Sollte keine Einigung erzielt werden, besteht die Möglichkeit, eine Hausratsverteilung durch das Gericht durchführen zu lassen.

Gemeinsame Verbindlichkeiten
Gemeinsame Verbindlichkeiten haben beide Eheleute je zur Hälfte zu tragen. Es ist klarzustellen, dass Schulden nur dann gemeinsame Schulden sind, wenn sich beide Ehegatten gegenüber dem Gläubiger verpflichtet haben, also z.B. wenn beide Ehegatten einen Kaufvertrag unterschrieben haben. Auch Schulden auf einem gemeinsamen Konto sind gemeinsame Schulden. Für gemeinsame Schulden haften beide Ehegatten gemeinsam als sog. Gesamtschuldner. Für den Fall, dass nur einer der Ehegatten einen Vertrag unterschrieben hat, handelt es sich um seine eigenen Schulden. Mit diesen Schulden hat der andere Ehegatte nichts zu tun. Insbesondere haftet ein Ehegatte nicht für die Schulden des anderen Ehegatten.

Sollten Sie Fragen zu den weiteren Folgesachen haben, so können Sie sich gerne telefonisch unter 0221 / 1394026 informieren.

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